Novellierung des Tierschutzgesetzes
bringt viele Verbesserungen
Mit der Novellierung des Tierschutzgesetzes kommt Deutschland zum einen seiner Verpflichtung zur nationalen Umsetzung des EG-Rechts nach, vor allem aber schaffen die erweiterten, klaren und konkreten Vorschriften sowie vereinfachte administrative Regelungen die Basis für einen wirksameren und noch fortschrittlicheren Tierschutz.
Der Verabschiedung der Novelle, die auf eine Initiative von Bundesminister Jochen Borchert zurückgeht, waren langjährige, intensive Beratungen in Bundestag und Bundesrat vorangegangen. Das neue Tierschutzgesetz trägt dem wachsenden Tierschutzbewußtsein Rechnung und ist ein großer Fortschritt für den Tierschutz.
Kenntnisse und Fähigkeiten beim Umgang mit Tieren verlangt
In der Gesetzesnovelle wurde die sog. Tierhalternorm (§ 2) erweitert; bisher schrieb sie nur vor, wie ein Tier zu halten, zu pflegen und unterzubringen ist. In Zukunft muß der Halter auch über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügen und dies gegebenenfalls nachweisen können. Diese Forderung zieht sich wie ein roter Faden durch die Bestimmungen des novellierten Gesetzes.
Bestimmte Tätigkeiten nur noch mit behördlicher Erlaubnis
Personen, die gewerbsmäßig Tiertransporte durchführen, müssen, sobald die entsprechenden Durchführungsverordnungen erlassen sind, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde besitzen. Dasselbe gilt für diejenigen, die Tiere im Verlaufe eines Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen.
Eine ausdrückliche behördliche Erlaubnis braucht in Zukunft auch derjenige, der Tiere in einer Einrichtung hält, in der diese zur Schau gestellt werden (z. B. in Zoos), oder der für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen unterhält. Dasselbe gilt für Personen, die gewerbsmäßig Wirbeltiere (ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere) züchten oder halten, die mit Wirbeltieren handeln, einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen wollen.
Diese Erlaubnis (§ 11) darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Den Nachweis muß sie auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde erbringen. Darüber hinaus muß sie die erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die für die Tierhaltung vorgesehenen Räume und Einrichtungen müssen eine artgemäße Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen und den Anforderungen des § 2 entsprechen. Die behördliche Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, befristet und unter bestimmten Auflagen erteilt werden.
Sachkundenachweis für andere Bereiche erforderlich
Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, daß die für ihn im Verkauf tätigen Personen ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit ihre Sachkunde nachweisen. Die Sachkunde kann durch Ausbildung, beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren oder entsprechende Unterrichtung erlangt worden sein (eine behördliche Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit ist hier nicht erforderlich).
Auch Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, müssen künftig gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis erbringen (§ 4 Abs. 1 a).
Für die Erwerbsfischerei gilt diese Regelung entsprechend. Bestimmte abgeschlossene Berufsausbildungen (z. B. als Metzger, Tier- oder Fischwirt) können unmittelbar als Sachkundenachweis gelten. Darüber hinaus kann die Sachkunde auch durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen werden.
Verbotsliste erweitert
Um unsere Tiere besser vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu schützen, wurde eine Reihe schmerzhafter Praktiken verboten. So ist es künftig untersagt,
- einem Tier Leistungen abzuverlangen (auch mit Hilfe bestimmter leistungssteigernder Eingriffe und Behandlungen), die es sonst oder wegen seines körperlichen Zustandes nicht erbringen kann,
- bei einem Tier im Training, bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen leistungssteigernde Maßnahmen anzuwenden, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind (auch Dopingmittel sind verboten),
- ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, daß dieses Verhalten
- bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt, - im Rahmen artgemäßer Kontakte mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt, - seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen, sowie - ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zu Bewegungen zwingt und ihm dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt (es sei denn, dies ist nach Bundes- oder Landesrecht z.B. aufgrund der noch zu erlassenden Verordnung nach § 2a Abs. 1a - Ausbildung von Tieren - zulässig).
Auch für Eingriffe an Tieren strengere Maßstäbe
Strengere Maßstäbe gelten künftig auch für Eingriffe an Tieren (§ 5). An einem Wirbeltier dürfen Eingriffe, die mit Schmerzen verbunden sind, grundsätzlich nicht ohne Betäubung vorgenommen werden. Die Betäubung von warmblütigen Wirbeltieren sowie von Amphibien und Reptilien muß von einem Tierarzt vorgenommen werden (für die Verwendung von Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird).
Eine Betäubung ist allerdings in bestimmten Fällen nicht zweckmäßig oder möglich. Deshalb gibt es vom Grundsatz der Betäubungspflicht eine Reihe von Ausnahmen (§ 5 Abs. 2 und 3), z. B.
- wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens,
- wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint und
- und bei bestimmten Eingriffen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung.
In diesen Fällen sind jedoch alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
Amputationen und Qualzüchtungen grundsätzlich verboten
Das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen ist grundsätzlich ebenso verboten wie das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres (§ 6). Das Verbot gilt jedoch nicht, wenn
- der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten oder bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
- wenn ein Tier zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung unfruchtbar gemacht wird,
- ein Fall des Kastrierens oder des Kennzeichnens vorliegt und die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachtet werden,
- bestimmte weitere im Gesetz (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6) genannte Fälle vorliegen und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,
- wenn z. B. Organe zum Zwecke der Transplantation entnommen werden.
Die in den ersten beiden Punkten genannten Eingriffe müssen durch einen Tierarzt, die übrigen Eingriffe dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Auch für die sog. Qualzüchtungen gibt es eine neue Regelung (§ 11 b). Danach werden bei Wirbeltieren züchterische Maßnahmen einschließlich der Anwendung bio- oder gentechnischer Methoden verboten, wenn damit gerechnet werden muß, daß - erblich bedingt - Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen, untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für erblich bedingte Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen, wenn damit gerechnet werden muß, daß diese zu Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Nachkommen führen.
Auch bei Ein- und Ausfuhr wird auf tierschutzgerechte Haltung geachtet
Die Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbote (§ 12) wurden ebenfalls neu gefaßt. So dürfen - sobald die notwendigen Durchführungsverordnungen erlassen sind - Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, die offensichtlich durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, nicht gehalten oder ausgestellt werden. Darüber hinaus kann künftig unter bestimmten Voraussetzungen u.a.
- die Einfuhr von Tieren oder Erzeugnissen tierischer Herkunft aus einem Nichtmitgliedstaat der EU von der Einhaltung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Tierhaltung oder des Tötens von Tieren und von einer entsprechenden Bescheinigung abhängig gemacht werden,
- vorgeschrieben werden, daß Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen,
- die Ausfuhr bestimmter Tiere verboten werden,
- das Halten von Wirbeltieren, insbesondere das Ausstellen untersagt werden, wenn an den Tieren zum Erreichen bestimmter Rassenmerkmale tierschutzwidrige Handlungen vorgenommen worden sind.
Regelungen für die Landwirtschaft
Das novellierte Tierschutzgesetz enthält eine Reihe von Regelungen, die die landwirtschaftlichen Tierhalter direkt betreffen. So gelten z. B. nur solche Landwirte, die eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. als Metzger) haben, beim Betäuben und Schlachten von Tieren als sachkundig. Haben sie diese Ausbildung nicht, müssen sie den erfolgreichen Besuch eines Fachseminars nachweisen, wenn sie beispielsweise für die Direktvermarktung oder für andere regelmäßig Tiere schlachten. Das Merzen von Kümmerern oder die Nottötung landwirtschaftlicher Nutztiere im eigenen Bestand machen keinen behördlichen Sachkundenachweis erforderlich.
Vom Grundsatz der Betäubungspflicht gibt es für die Landwirtschaft eine Reihe von Ausnahmen, so z. B.
- für das Kastrieren unter vier Wochen alter männlicher Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen,
- für die Kennzeichnung von Nutztieren.
Um im Bereich der Landwirtschaft eine tiergerechte Haltung sowie einen tierschutzgerechten Umgang zu gewährleisten, sind für Aufstallungssysteme, Stalleinrichtungen und auch für Gerätschaften zur Betäubung von Tieren im Rahmen der Schlachtung freiwillige Prüfverfahren vorgesehen. Diese freiwilligen Verfahren haben sich grundsätzlich bewährt, müssen aber im Sinne des Tierschutzes weiterentwickelt werden.
Deshalb sollen in einer Rechtsverordnung insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren sowie Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüfverfahren tätiger Gutachter festgelegt werden.
Noch nicht befriedigend geregelt: die Käfighaltung von Legehennen
Mit der Tierschutznovelle wurde in Deutschland ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem umfassenden Tierschutz zurückgelegt. Es gilt jetzt, die erforderlichen Rechtsverordnungen zügig zu erarbeiten und zu verabschieden. Noch nicht befriedigend geregelt werden konnte die Käfighaltung von Legehennen. Dieser Bereich muß auf europäischer Ebene gelöst werden.
Die Bundesregierung begrüßt in diesem Zusammenhang, daß die EU-Kommission endlich ihren Bericht über den Tierschutz bei der Legehennenhaltung sowie einen Vorschlag zur Weiterentwicklung der geltenden Legehennenrichtlinie vorgelegt hat. Der Vorschlag geht in die richtige Richtung. Die Bundesregierung tritt dabei in Übereinstimmung mit Bundestag und Bundesrat nachdrücklich dafür ein, daß die Verhaltensbedürfnisse der Tiere stärker berücksichtigt werden.
Auch bei der wissenschaftlichen Verwendung von Tieren wichtige Neuregelungen
Der Bereich Forschung und Lehre wurde bei der Novellierung des Tierschutzgesetzes 1986 sehr detailliert und streng geregelt. So ist beispielsweise die Durchführung eines Tierversuchs grundsätzlich nur mit einer behördlichen Genehmigung zulässig, deren Erteilung ausführliche schriftliche Darlegungen des Antragstellers zu allen relevanten Sachverhalten voraussetzt. Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben sind, bedürfen der vorherigen Anzeige. Die zuständige Behörde muß prüfen, ob alle Bestimmungen eingehalten sind.
Daher mußte in diesem Bereich aufgrund der gewonnenen Erfahrungen sehr sorgfältig abgewogen werden, wo einerseits im Sinne eines verbesserten Tierschutzes weitere Reglementierungen erforderlich sind und wo andererseits der berechtigten Forderung nach administrativen Erleichterungen Rechnung zu tragen ist. Im Interesse des Menschen muß gewährleistet sein, daß die Qualität von Wissenschaft und Lehre (einschließlich ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit), das Niveau der medizinischen Versorgung sowie des Arbeits- und Umweltschutzes erhalten und fortentwickelt werden können.
Das novellierte Gesetz enthält daher für den Bereich der wissenschaftlichen Verwendung von Tieren nicht nur Verschärfungen, sondern auch Erleichterungen. Neu aufgenommene Regelungen dienen vorrangig dem Ziel, bewährte Schutzbestimmungen, die bisher nur für Tierversuche im engeren Sinn galten, auf weitere Bereiche der wissenschaftlichen Verwendung von Tieren auszudehnen.
- So müssen künftig alle Einrichtungen, die Wirbeltiere für wissenschaftliche Zwecke verwenden, einen Tierschutzbeauftragten bestellen.
- Die Neuregelung für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken (beispielsweise zur Organ- oder Gewebeentnahme zum Zweck der Transplantation) enthält als Kernpunkt das Gebot, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen nur Tiere zu verwenden, die speziell für diesen Zweck gezüchtet wurden. Bei Tieren dieser Arten muß in besonderem Maß sichergestellt werden, daß weder Fundtiere noch der Natur entnommene Tiere verwendet werden.
- Wird die Organ- oder Gewebeentnahme am lebenden Tier durchgeführt (siehe § 6 Absatz 1 Nummer 4), sind künftig im Rahmen des erforderlichen Anzeigeverfahrens zusätzlich Angaben notwendig zu:
- den Fachkenntnissen des verantwortlichen Leiters des Vorhabens und seines Stellvertreters, - der durchführenden Person, - den für die Nachbehandlung der Tiere in Frage kommenden Personen sowie - den Gründen für den geplanten Eingriff. - Für diese Eingriffe dürfen grundsätzlich nur Tiere verwendet werden, die für diesen Zweck gezüchtet wurden. Es gelten dieselben Aufzeichnungspflichten wie für Tierversuche (siehe § 9a Absatz 1).
- Hinsichtlich der Angaben zu den beteiligten Personen wird eine entsprechende Regelung auch für die Durchführung anzeigepflichtiger Tierversuche getroffen.
- Das bisher geltende Verbot von Tierversuchen für die Entwicklung dekorativer Kosmetika wird auf alle Kosmetika ausgedehnt. Ausnahmen hiervon wären nur über eine Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates möglich.
- In Genehmigungsverfahren für Tierversuche verbessert künftig das Instrument der "Genehmigungsfiktion" die Planungssicherheit für die Forschung. Nach der neuen Regelung gilt ein Tierversuch als genehmigt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Vorliegen des vollständigen Antrags entschieden hat. Diese Frist beträgt drei Monate, bei sog Finalversuchen zwei Monate. Hiermit soll erreicht werden, daß die Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung im Rahmen eines überschaubaren Zeitraumes trifft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde nachträglich Auflagen verfügen und den "fiktiven" Verwaltungsakt nach den allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen auch vollständig zurücknehmen.
- Änderungen eines bereits genehmigten Versuchsvorhabens unterliegen nicht mehr dem Genehmigungsvorbehalt. Sie sind lediglich anzeigepflichtig, sofern der Zweck des Versuchsvorhabens beibehalten wird, bei den Versuchstieren keine stärkeren Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen und die Zahl der Versuchstiere nicht wesentlich erhöht wird.
- Während bisher alle Tierversuche an Wirbellosen der Anzeigepflicht unterlagen, gilt diese Regelung nach dem novellierten Gesetz nur noch für Versuche an Cephalopoden und Dekapoden.
- Der Personenkreis, der ohne Ausnahmegenehmigung nicht-operative Eingriffe an Wirbeltieren durchführen darf, wird um bestimmte Berufsgruppen - zum Beispiel Biologielaboranten - erweitert.
- Sollen künftig landwirtschaftliche Nutztiere, Tauben oder Fische für Tierversuche oder andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, können hierfür auch Tiere, die nicht aus speziellen Versuchstierzuchten stammen, eingesetzt werden, ohne daß es hierfür einer behördlichen Ausnahmegenehmigung bedarf.
- Bei Veranstaltungen zur Aus-, Fort - und Weiterbildung wird durch eine präzisere Regelung in § 10 klargestellt, daß die Teilnehmer Eingriffe und Behandlungen an Tieren nur in Anwesenheit einer sachkundigen Aufsicht durchführen dürfen.
- Für bisher nicht geregelte Bereiche, in denen Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden können, wie die Serumgewinnung, die Antikörperproduktion, die Vermehrung von Parasiten und die Anzucht von Tumoren, gelten künftig weitgehend die gleichen Bestimmungen wie für anzeigepflichtige Tierversuche (siehe § 10a).
- Für alle anzeigepflichtigen Eingriffe und Behandlungen gilt eine Anzeigefrist von zwei Wochen, die von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden kann.
- Um die Verwendung von Wirbeltieren für wissenschaftliche Zwecke über den Bereich der Tierversuche hinaus transparent zu machen, wurde die Ermächtigung zur behördlichen Erhebung solcher Daten entsprechend erweitert. In Zukunft werden also auch die Wirbeltiere erfaßt werden können, die für wissenschaftliche Zwecke getötet, für Organ- oder Gewebeentnahmen, für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie zur Produktion biologischer Produkte herangezogen werden.